Buss-SMS-Canzler_General-Terms-Conditions

AGB

AGB

Buss-SMS-Canzler GmbH: Allgemeine Einkaufsbedingungen der Buss-SMS-Canzler GmbH für die Beschaffung von Anlagenkomponenten und Dienstleistungen (Stand September 2020)

1.    Allgemeines

1.1.     Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die aktuelle und künftige Beschaffung von Waren und Dienstleistungen („Liefergegenstände“) der Buss-SMS-Canzler GmbH, D-35510 Butzbach („Auftraggeber“) beim Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer („Auftragnehmer“), soweit es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 310 Abs.1 BGB handelt.
1.2.     Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Vertragsänderungen gelten nur, soweit sie in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) vereinbart sind. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden insbesondere auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand vorbehaltlos annimmt.

2.    Angebot

2.1.     Durch die Anfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer ersucht, ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Auf Abweichungen von der Anfrage ist ausdrücklich hinzuweisen; ebenso auf Unklarheiten, Lücken oder technische Vorgaben, welche die  Eignung des Liefergegenstands für die vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen oder verunmöglichen.
2.2.     Wird sein Angebot nicht angenommen, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten von Vertragsverhandlungen, Reisen, Zeichnungen, Plänen und Entwürfen.

3.    Bestellung

3.1.     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, wenn sie vom Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vorbehaltlos in Textform angenommen wird, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Auftraggeber erwachsen.
3.2.     Auf Abweichungen von der Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
3.3.    Sämtliche Bestellungsbeilagen, wie insbesondere Beschreibungen, Zeichnungen, Anforderungen und sonstige Unterlagen sind integrierender Bestandteil der Bestellung.
3.4    Der Auftraggeber hat nach Vertragsabschluss das Recht, vom Auftragnehmer zumutbare Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand zu verlangen, insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktionen, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen und Transportmittel. Sofern eine solche Änderung eine Erhöhung oder Reduzierung der Kosten für den Auftragnehmer nach sich zieht oder den Lieferzeitpunkt verschiebt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen über die zu erwartenden Mehrkosten und/oder den Umfang der Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Die Parteien werden daraufhin so schnell wie möglich eine angemessene Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers oder des Lieferzeitpunkts vereinbaren. Ein Schweigen des Auftragnehmers innerhalb der 7-tägigen Frist gilt als stillschweigende Zustimmung zur verlangten Vertragsänderung und als Verzicht auf eine Anpassung des Vertragspreises. Verlangt der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist eine Anpassung des Vertragspreises und können sich die Parteien über die Änderung des Vertragspreises nicht einigen, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von der Pflicht, die Vertragsänderung auszuführen. Über den geschuldeten Mehr- oder Minderpreis entscheidet in diesem Fall das zuständige Gericht oder das vereinbarte Schiedsgericht.

4.    Lieferung, Lieferverzug

4.1.     Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen werden vom Auftraggeber nur angenommen, wenn sie zuvor vereinbart worden sind.
4.2.     Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen ist die Bestellnummer anzugeben.
4.3.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.4    Auf das Ausbleiben notwendiger Mitteilungen, Unterlagen oder vom Auftraggeber beizustellender Gegenstände kann sich der Auftragnehmer bei Überschreitung des Liefertermins nur berufen, wenn er deren Übermittlung oder Lieferung rechtzeitig angemahnt hat.
4.5.     Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Vertragspreises je Werktag zu verlangen, höchstens jedoch  5,0 %. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.6.     Außer wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Lieferung oder Leistung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt für den Auftraggeber sinnlos ist („Fixgeschäft“), kann der Auftraggeber bei Verzug des Auftragnehmers erst vom Vertrag zurücktreten, wenn dieser die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb einer Nachfrist von 10 Werktagen erbracht hat.
4.7.     Ist bereits vor Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers absehbar, dass dieser sie offensichtlich nicht wird vertragsgemäß erbringen können, ist der Auftraggeber schon vor deren Fälligkeit berechtigt, unter Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Verpackung, Transport, Gefahrtragung

5.1.     Der Auftragnehmer hat den Liefergegenstand sachgerecht zu verpacken und den Auftraggeber rechtzeitig auf Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen, die bei der Entfernung der Verpackung zu beachten sind. Wieder verwendbare Verpackung wird nur bezahlt, wenn sie bei Rückgabe angemessen vergütet wird.
5.2    Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang des Liefergegenstandes gemäß dem im Liefervertrag vereinbarten Incoterm© der Internationalen Handelskammer in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, bei fehlender Vereinbarung eines Incoterms©  bzw. einer Regelung des Gefahrenübergangs, bei ordnungsgemäßer Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort (bzw. bei fehlender Angabe des Bestimmungsortes, im Werkgelände des Auftraggebers), bei Lieferung mit Montage nach beendeter Montage am Verwendungsort.

6.    Preis, Zahlungsbedingungen

6.1.     Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Soweit nicht anders vereinbart, versteht sich der Preis einschließlich Lieferung zum vereinbarten Bestimmungsort, einschließlich Verpackung.
6.2    Vorauszahlungen werden nur gegen eine angemessene Sicherheit geleistet.
6.3.     Rechnungen können nur bei Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer bearbeitet werden.
6.4.     In der Rechnung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer auszuweisen sowie die Steuernummer des Auftragnehmers und das für ihn zuständige Finanzamt anzugeben.
6.5     Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung bzw. Leistungserbringung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder netto innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
6.6    Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten nicht, dass die Liefergegenstände oder Dienstleistungen als vertragsgemäß anerkannt bzw. abgenommen gelten.
6.7.    Ist der Auftragnehmer mit der Vorlage der für Zollzwecke erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere der mit den erforderlichen Angaben versehenen und ordnungsgemäß unterzeichneten Ursprungsnachweise in zweifacher Ausführung im Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen Anteil des Kaufpreises von mindestens 10 % bis zu deren Vorlage zurückzuhalten.
6.8    Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit allen erforderlichen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers hinsichtlich Zöllen notwendig sind.

7.    Mängelanzeige, Gewährleistung

7.1    Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und die vereinbarten Leistungen erbringt, dass er neu ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist. Der Liefergegenstand hat den gültigen Normen, Gesetzen, Umwelt- und Unfallverhütungsvorschriften und anderen landesspezifischen Regelungen des in der Bestellung genannten End-Bestimmungslands zu entsprechen. Der Liefergegenstand  umfasst alle gegebenenfalls erforderlichen Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen sowie alle erforderlichen Warnhinweise und sonstigen Angaben.
7.2.    Sofern keine gemeinsame Abnahme vereinbart ist sowie vorbehaltlich abweichender Regelungen in einer zwischen den Parteien geschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung, werden Liefergegenstände durch den Auftraggeber im Rahmen der Wareneingangskontrolle auf Identität, Quantität und äußerlich erkennbare Transportschäden untersucht. Im Übrigen werden Mängel der Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordentlichen Geschäftsablaufs festgestellt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln nach Feststellung zu melden.
7.3.     Sofern vertraglich eine Leistungsgarantie und ein Leistungstest zum Nachweis der Erfüllung der Leistungsgarantie vorgesehen sind, beinhaltet die Leistungsgarantie die ununterbrochene Erfüllung der vereinbarten Leistung während des Tests. Der Test soll innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums durchgeführt und höchstens zweimal wiederholt werden. Erfüllt der Liefergegenstand die Leistungsgarantie nicht, stehen dem Auftraggeber die vereinbarten und bei deren Fehlen die gesetzlichen Mängelrechte zu.
7.4    Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Gewährleistungszusagen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Zudem hat der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten des Aus- und Einbaus des Liefergegenstandes zu übernehmen sowie die etwaigen Transportkosten, Zölle, Gebühren oder anderen Abgaben, falls die Nachbesserung des Liefergegenstands am in der Bestellung genannten Endbestimmungsort nicht möglich sein sollte.
7.5.     Der Auftraggeber ist nach vorgängiger Information des Auftragnehmers berechtigt, auf dessen Kosten  die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
7.6    Die Gewährleistungsfrist  beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Anlieferung am Bestimmungsort  oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit erfolgreicher Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die gesetzlichen Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen. Durch die Mängelrüge des Auftraggebers wird der Ablauf der Verjährungsfrist um 6 Monate gehemmt.

8.    Haftung

8.1    Soweit im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer für alle Schäden und Verluste nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2    Für von ihm verursachte Schäden haftet der Auftraggeber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.    Versicherung

9.1    Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten Versicherungen bei renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschließen und diese während mindestens 5 Jahren nach Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes aufrechtzuhalten, welche die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und Dritten im erforderlichen Umfang decken. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis einer solchen Versicherung  mit einem bestimmten Versicherungsschutz und bestimmten Versicherungssummen zu verlangen.
9.2    Das Bestehen eines Versicherungsvertrages führt nicht zu einer Beschränkung der sich aus diesen Einkaufsbedingungen oder dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Auftragnehmers.

10.    Qualitätssicherung, Umwelt

10.1.     Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers durch Vorlage von Qualitätsaufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen die Leistungsfähigkeit eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 nachzuweisen.     Ferner hat der Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass er über ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder zumindest über ein gleichwertiges System verfügt.
10.2    Der Auftraggeber ist nach einer entsprechenden mindestens achtundvierzig (48) Stunden im Voraus vorzunehmenden Ankündigung berechtigt, die Betriebsgebäude des Auftragnehmers während der gewöhnlichen Geschäftszeiten und ohne Störung der Geschäftsabläufe des Auftragnehmers zu betreten, um technische Dokumente, Instrumente und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einem Liefervertrag sowie dem Herstellungsprozess des Auftragnehmers zu überprüfen.
10.3.     Die Mängelansprüche  des Auftraggebers werden durch die vorstehenden Überprüfungen nicht eingeschränkt.
10.4    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für die Qualität des Liefergegenstands relevanten Aufzeichnungen für die Dauer von wenigstens zehn (10) Jahren nach dessen Lieferung an den Auftraggeber aufzubewahren.
10.5    Der Auftragnehmer wird die vorstehenden Verpflichtungen auch seinen Unterauftragnehmern auferlegen  und  dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entsprechenden Nachweise vorlegen.

11.    Ersatzteile

11.1     Der Auftragnehmer ist für einen Zeitraum von mindestens zehn (10)  Jahren nach der Lieferung des Liefergegenstands verpflichtet, dem Auftraggeber Ersatzteile dazu zu wettbewerbsfähigen Konditionen zu liefern.
11.2     Beabsichtigt der Auftragnehmer, nach Ablauf der 10-jährigen Mindestfrist gemäß Ziff.11.1 die Produktion von Ersatzteilen für die an den Auftraggeber gelieferten Liefergegenstände  einzustellen, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung hat mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion zu erfolgen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung eine letzte Bestellung für die Lieferung von Ersatzteilen zu marktüblichen Bedingungen aufzugeben.
11.3    Der Auftraggeber ist berechtigt,  für die Liefergegenstände benötigte nicht unter ein Schutzrecht des Auftragnehmers fallende Ersatzteile auch direkt beim Zulieferanten des Auftragnehmers oder jedem Dritten zu beziehen.
11.4    Der Auftragnehmer  stellt sicher, dass auch seine Unterauftragnehmer und Zulieferanten die Verpflichtungen dieser Ziff.11 einhalten.

12.    Beistellungen

12.1.     Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Teile beistellt, bleiben sie sein Eigentum. Verarbeitung und Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die beigestellte Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ihm gehörenden Sache (Herstellkosten oder Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.2. Werden die vom Auftraggeber beigestellten Teile mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache  zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber  anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

13.    Zeichnungen, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge des Auftraggebers

13.1.     Alle Angaben, Zeichnungen, Pläne, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Muster und dgl., die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftraggeber auf Verlangen zurückzugeben.
13.2    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge oder Muster  als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen  und zum Neupreis auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber  schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; dieser nimmt hiermit die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an dem Auftraggeber gehörenden Fertigungseinrichtungen und  Werkzeugen etwa erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

14.    Zeichnungen und andere technische Unterlagen des Auftragnehmers

14.1.     Vor Beginn der Fertigung sind dem Auftraggeber, falls nicht anders vereinbart, auf Verlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für deren Funktionstauglichkeit und Ausführbarkeit.
14.2.     Die definitiven Ausführungspläne, Unterhalts- und Betriebsvorschriften, Ersatzteillisten für eine ordnungsgemäße Wartung der Lieferung sowie alle vereinbarten Dokumente und Bescheinigungen sind dem Auftraggeber zum vereinbarten Termin, bei Fehlen eines solchen, spätestens bei Ablieferung, ohne Anspruch auf zusätzliches Entgelt auszuhändigen.
14.3    Besteht die mit dem Auftragnehmer vereinbarte Leistung aus einem Entwicklungs- oder Projektierungsauftrag, so gehören das Arbeitsergebnis, alle in diesem Zusammenhang gemachten Erfindungen, das  Know-how und die Urheberrechte dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt,  etwaige Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzumelden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle dafür erforderlichen Dokumente vorzulegen und/oder zu unterzeichnen bzw. etwaige dem Auftraggeber nach dieser Bestimmung gehörende Schutzrechte kostenlos auf diesen zu übertragen.

15.    Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten Dritter

15.1    Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Schäden, Kosten, Ansprüchen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten sowie Vergleichsabschlüsse über solche Ansprüche und Klagen) freizustellen, gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die dem Auftraggeber durch Inanspruchnahme oder Klage eines Dritten dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände oder ihre mit dem Auftragnehmer vereinbarte Verwendung durch den Auftraggeber oder seinen Kunden gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte dieses Dritten verletzen. Ungeachtet dessen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit sich die Verletzung aus der Herstellung des Liefergegenstandes in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Auftraggebers  ergibt und der Auftragnehmer trotz Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt nicht wissen konnte, dass die Befolgung dieser Anweisungen zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten eines Dritten führt.
15.2     Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle derartigen – auch vermuteten – Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erhalten. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seinen Ermittlungen, der Verteidigung gegen oder Bearbeitung derartiger Ansprüche einschließlich der Zurverfügungstellung jeglicher Dokumente, die der Auftraggeber für die Verteidigung benötigt.
15.3    Falls der Auftraggeber seinen eigenen Rechtsvertreter wählt, erstreckt sich die Freistellungspflicht des Auftragnehmers auf angemessene Kosten und Honorare, die mit dieser Vertretung in Zusammenhang stehen. Falls der Auftraggeber keinen eigenen Rechtsvertreter wählt, überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die alleinige Führung der Verteidigung gegen alle Ansprüche und Klagen.
15.4    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer sämtliche Schutzrechte und Urheberrechte detailliert anzugeben, die ihm bekannt sind oder werden und die bei der Entwicklung oder Herstellung des Liefergegenstandes verwendet werden oder diese auf andere Weise betreffen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen.
15.5.     Wird dem Auftragnehmer die Behauptung einer Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt, ist der Auftragnehmer zur Einleitung erforderlicher Schritte verpflichtet, die eine Benutzung des Liefergegenstands durch den Auftraggeber oder seinen Kunden ohne solche Verletzung sicherstellen, beispielsweise durch eine Lizenznahme oder die Umgestaltung des Liefergegenstands.

16.    Exportkontrollen

16.1     Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos („Exportkontrollvorschriften").
16.2    Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN-Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder in vergleichbaren Listen wie der Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind.
16.3     Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle sonstigen ihm vor oder nach dem Vertragsabschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt umgekehrt für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss solche Umstände feststellt,
16.4    In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Vermutung  eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch den  Auftraggeber  für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um dem Auftraggeber die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
16.5    Wenn Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nicht erfolgten Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers aus dieser Ziffer 16 entsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstanden sind, insbesondere der Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaiger behördlicher Ordnungs- oder Bußgelder

17.    Geheimhaltung, Werbung

17.1.     Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils, alle kaufmännischen und technischen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei denn, dass diese Informationen ohne Verschulden der Partei, die diese Informationen erhalten hat, allgemein bekannt sind oder werden.

Der Auftraggeber kennzeichnet Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen, nach einem einheitlichen Schema:

  • C1 – einfache Schutzanforderung, entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad „Intern“. – Nicht gekennzeichnete Dokumente sind zu behandeln wie C1.
  • C2 – gehobene Schutzanforderung, entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad „Vertraulich“.
  • C3 – höchste Schutzanforderung, entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad „Streng vertraulich“.

17.2     Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Drittparteien nur offenbart oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, wenn die Partei, in deren Eigentum sie stehen, zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Die Vervielfältigung dieser Gegenstände ist nur nach Zustimmung des Eigentümers und gemäß den urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
17.3     Der Auftragnehmer hat in all seine Verträge mit Unterauftragnehmern die in den Ziffern 17.1 und 17.2 enthaltenen Verpflichtungen aufzunehmen und sicherzustellen, dass alle seine Unterauftragnehmer vertraglich zu deren Einhaltung verpflichtet sind.
17.4    Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers die Tatsache, dass er Vertragspartner oder Lieferant des Auftraggebers  ist, weder durch Marketingmaßnahmen noch sonst in irgendeiner Weise veröffentlichen, es sei denn, eine solche Veröffentlichung ist aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften geboten.
17.5    Die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen gelten auch nach Ablauf oder Beendigung eines Liefervertrags fort.

18.    Informationssicherheit, Datenschutz

18.1.     Der Auftragnehmer sichert zu, angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von erhaltenen Informationen sicherstellen und die Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter schützen.

18.2      Soweit die Parteien im Rahmen der Vertragsabwicklung Zugang zu personenbezogenen Daten der Gegenpartei erhalten, werden sie die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

19.    Höhere Gewalt

19.1. Die Parteien haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingten unverschuldeten Verzögerungen. Unter „höherer Gewalt"  („Force Majeure“) sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Umstände zu verstehen, wie z.B. Naturkatastrophen („Acts of God“), kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, oder vergleichbare Ereignisse.
19.2    Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen Umstand erkennt, der zu einer unverschuldeten Verzögerung führt oder mit der Zeit hierzu führen könnte, hat er den Auftraggeber von diesem Umstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sich nach besten Kräften um Abhilfemaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen einer unverschuldeten Verzögerung zu bemühen. Außerdem hat der Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit alle Informationen über sonstige Umstände zu liefern, die zu einer möglichen Verzögerung führen könnten, sowie diesbezügliche Absicherungs- und Notfallpläne. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber insbesondere unverzüglich und umfassend über aktuelle oder potentielle Arbeitskämpfe zu unterrichten, welche die rechtzeitige Lieferung verzögern oder verunmöglichen könnten.
19.3    Ist eine Partei wegen höherer Gewalt während mehr als 2 Monaten an der Erfüllung des Vertrages gehindert, und können sich die Parteien nicht über das weitere Vorgehen einigen, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen.

20.    Soziale Verantwortung

20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertrag unter Beachtung der Richtlinien der UN-Initiative Global Compact sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in der „Declaration on fundamental principles and rights at work“ verabschiedeten Prinzipien abzu-wickeln.
20.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Berater oder Handelsvertreter nicht irgendwelchen Mitarbeitern oder Beratern des Auftraggebers oder Amtsträgern unangemessene Zahlungen oder anderweitige Vorteile zu persönlicher Verwendung oder zur Begünstigung Dritter anbieten oder gewähren, um einen Vertrag abzuschließen oder aufrecht zu erhalten. Er stellt ferner sicher, dass die betreffenden Personen keine solchen Zahlungen oder Vergünstigungen annehmen.
20.3    Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziff. 20.2 ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer  die Bezahlung einer Vergütung in Höhe des zu Unrecht Geleisteten oder Erhaltenen, mindestens jedoch in der Höhe einer Vertragsstrafe von 3 % des Vertragspreises zu fordern oder vom Vertragspreis einzubehalten. Darüber hinaus ist er berechtigt,  vom betreffenden Vertrag fristlos  ganz oder teilweise zurückzutreten.
20.4    Der Auftragnehmer  wird  die Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 20 auch seinen Unterlieferanten und Unterauftragnehmern abverlangen und dies gegenüber dem Auftraggeber, auf dessen Verlangen, dokumentieren.

21.    Allgemeine Bestimmungen

21.1.     Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird sie außer Acht gelassen und dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Falls erforderlich, sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhaltes dieser Einkaufsbedingungen herbeigeführt wird.
21.2    Sieht der Auftraggeber in einzelnen Fällen oder zeitweise von der Geltendmachung der im Vertrag mit dem Auftragnehmer enthaltenen Rechte ab, gilt dies nicht als Verzicht auf die weitere Einhaltung irgendwelcher Pflichten des Auftragnehmers.
21.3    Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers Rechte und Pflichten aus einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder wesentliche Teile davon durch Unterauftragnehmer oder Unterlieferanten ausführen lassen.
21.4    Bei Montage- oder anderen Arbeiten beim Auftraggeber oder Dritten sind zusätzlich zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen die am Montage- bzw. Arbeitsort geltenden Sicherheitsanweisungen zu befolgen.

22.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

22.1     Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber  und dem Auftragnehmer untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, unterstehen Lieferverträge dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und ergänzend deutschem Recht.
22.2.     Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren  aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen bestehenden Vertrag die Zuständigkeit der für den Sitz Butzbach zuständigen Gerichte. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen rechtlich begründeten in- oder ausländischen Gerichtsstand zu klagen.
22.3    Sollte der Auftraggeber von einem Dritten wegen eines Produktfehlers auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschaden („Produkthaftung“), aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Vertragsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden, so kann der Auftraggeber an dem betreffenden Gerichtsstand die erforderlichen prozessualen Schritte einleiten, um etwaige Ansprüche auf Freistellung oder Rückgriff gegen den Auftragnehmer durchzusetzen. In einem solchen Fall gilt in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das vom betreffenden  Gericht angewendete Recht.

Gültig ab 1. September 2020