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Buss-SMS-Canzler GmbH

   
 
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Buss-SMS-Canzler GmbH für die Beschaffung von Anlagenkomponenten und Dienstleistungen (Stand Juli 2008)

1.    Ausschließliche Geltung

1.1.  Diese AGB gelten für Vertragsabschlüsse und Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anlagekomponenten, Maschinen, Apparaten, Instrumenten, technischen Artikeln sowie Dienst- und Werkleistungen. In unseren AGB wird unter Liefergegenstand allgemein der Gegenstand der Leistung des Lieferanten verstanden, und zwar auch, wenn es sich dabei um die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen handelt. Unter Besteller ist die­jenige Partei zu verstehen, die nach dem abgeschlossenen oder verhandelten Vertrag Anspruch auf die Lieferung oder Erbrin­gung einer Dienst- oder Werkleistung hat; als Lieferant wird diejenige Partei bezeichnet, die eine Lieferung oder Dienst- oder Werklei­stungen zu erbringen hat.

1.2.  Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten, gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind, auch dann, wenn entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen der Lieferanten vorliegen weder hierauf in einem Schreiben verweisen oder Ware vorbehaltlos annehmen.

1.3.  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der AGB bedürfen der Schriftform.

1.4.  Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.5.  Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2.   Angebot

2.1. Durch die Anfrage des Bestellers wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich im Angebot nach den Beschreibungen und Zielen des Interessenten zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen; der Lieferant hat den Besteller über alle Zweifel zu informieren, die sich für den Liefe­ranten aus den vorgegebenen Beschrei­bungen und Zielen ergeben. Der Lieferant hat den Besteller darüber aufzuklären, wenn aufgrund der vorgegebenen Beschrei­bungen und Ziele die Gefahr besteht, dass bei deren Befolgung dem Besteller oder seinen Kunden Schaden entsteht, oder wenn der beschriebene Liefergegenstand für den vorausgesetzten Zweck untauglich erscheint.

2.2. Der Lieferant kann vom Besteller keinerlei Vergütung irgendwelcher Art verlangen, wenn sein Angebot vom Besteller nicht angenommen wird; dies gilt insbesondere auch für die Kosten von Vertragsverhandlungen, Reisen, Zeichnungen, Plänen und Entwürfen.

3.   Bestellung / Preise / Zahlungsbedingungen

3.1.  Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt sind.
Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen unsere Bestellung durch Rücksendung seiner Bestellannahme, nebst Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäfts­bedingungen zu bestätigen.

3.2.  Wird die Bestellung vom Lieferanten nur mit Abweichungen angenommen, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Lieferant auf die Abweichungen ausdrücklich hingewiesen und der Besteller sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

3.3.  Sämtliche Bestellungsbeilagen, wie insbesondere Beschreibungen, Zeichnungen, Anforderungen und sonstigen Unterlagen, sind integrierender Bestandteil der Bestellung.

3.4.  Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

3.5.  Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn sie entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.6.  Die Rechnungen des Lieferanten haben dessen Steuernummer und Finanzamt zu beinhalten.

3.7.  Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

3.8.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

3.9.  Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist auszuweisen.

3.10. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 10 Kalendertage beträgt.

Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1 schriftlich anzeigen.

4.   Lieferzeit und Verspätungsfolgen

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend.

4.2.  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3.  Im Falle des Lieferverzuges sind wir nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % des Lieferwertes je Arbeitstag/Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5,0 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferant steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.4.  Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen werden von uns nur angenommen, wenn sie mit uns schriftlich zuvor vereinbart sind.

4.5.  Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.   Verpackung, Transport, Versicherung und Gefahrtragung

5.1.  Für den Transport gelten die in der Bestellung aufgeführten Bedingungen.

5.2.  Ohne gegenteilige Vereinbarung erfolgt der Gefahrenübergang bei ordnungsgemäßer Ablieferung an dem auf der Bestellung bezeichneten Bestimmungsort, bei Lieferung mit Montage nach beendeter Montage an der Verwendungsstelle.

5.3.  Liegt der Gefahrenübergang auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung vor der Ablieferung des Liefergegenstandes, so ist eine Transportversicherung wegen Bestehens einer Konzernversicherung nicht erforderlich.

5.4.  Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemäße Verpackung. Auf die Wahrung spezieller Sorgfalt bei der Entfernung von Hilfskonstruktionen u. a. hat der Lieferant aufmerksam zu machen. Wieder verwendbare Verpackung wird nur bezahlt, wenn sie bei Rückgabe angemessen vergütet wird.

6.   Haftung

6.1.  Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, dem Lieferanten zugeht. Etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor.

6.2.  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. Die Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

6.3.  Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzu­nehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.4.  Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.5. Grundsätzlich garantiert der Lieferant, dass der Liefergegenstand keinerlei Mängel aufweist, die seine vertraglich vorgesehene Tauglichkeit beeinträchtigen können, d.h. die vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sind erfüllt. Der Lieferant hat uns vor Vertragsschluss auf mögliche Eigenschaften des Liefergegen­standes aufmerksam zu machen, die eine zweckentsprechende Verwendung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen könnten. Der Liefergegenstand muss den jeweiligen anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und den öffentlich rechtlichen Vorschriften am Bestimmungsort entsprechen. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferung und Leistung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

6.6. Wird der Liefergegenstand oder werden einzelne Teile oder Bestandteile aufgrund der Bestimmungen repariert, nachgebessert oder ausgetauscht, gilt eine entsprechende Haftung vom Tag der beendeten Reparatur, Nachbesserung oder des Austausches an.

6.7. Sofern vertraglich eine Leistungsgarantie und ein Leistungstest zum Nachweis der Erfüllung der Leistungsgarantie vorgesehen sind, beinhaltet die Leistungsgarantie die ununterbrochene Erfüllung der vereinbarten Leistung während des Tests. Der Test soll innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums durchgeführt und höchstens zweimal wiederholt werden. Erfüllt der Liefergegenstand die Leistungs­garantie nicht, haben wir die oben beschriebenen Rechte.

6.8. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für solche Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670, 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

6.9. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unseres Kunden frei, die unser Kunde aufgrund der Werbeaussagen des Lieferanten seines Vorlieferanten, z. B. des Herstellers oder eines Gehilfen eines dieser Lieferanten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

7.   Ausgestaltung von Rücktrittsrechten

7.1. Sofern eine Lieferung nicht fix vereinbart ist, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 5, höchstens 10 Werk­tage beträgt.

7.2. Hat der Lieferant diese Nachfrist erfolglos verstreichen lassen oder erweist sich schon vor Fälligkeit der Lieferung, dass ein Liefertermin überschritten wird oder erweist sich schon vor oder während der Inbetriebnahme, dass der Liefergegenstand für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht tauglich ist, so können wir bereits vor Übergabe gesetzliche Mängelansprüche ungekürzt geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistungen fordern.

8.   Inspektionsrecht

8.1.  Der Besteller ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu kontrollieren. Dadurch kann die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemäßen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt werden.

8.2.  Das Recht des Bestellers, Mängel nach Fertigstellung des Vertragsgegenstandes zu rügen, wird in keiner Weise dadurch eingeschränkt, dass während der Herstellung bei Kontrollen durch den Besteller Fehler bemerkt wurden oder hätten bemerkt werden können.

9.    Schutzrechte

9.1.  Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

9.2.  Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzu­schließen.

9.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.4.  Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.

10.  Arbeiten beim Besteller

10.1. Bei Arbeiten beim Besteller oder Dritten sind zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, dessen Sicherheitsanweisungen zu befolgen.

11.  Zeichnungen und Betriebsvorschriften

11.1. Vor Beginn der Fertigung sind dem Besteller, falls nicht anders vereinbart, auf Ve­rlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch den Besteller entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verant­wortung für die funktionstechnische Tauglichkeit und Durchführbarkeit.

11.2. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhaltungs- und Betriebsvorschriften, Ersatzteillisten für eine ordnungsgemäße Wartung der Lieferung sowie alle vereinbarten Dokumente und Bescheinigungen sind dem Besteller zum vereinbarten Termin, bei Fehlen eines solchen, spätestens bei Ablieferung, unentgeltlich auszuhändigen.

12.  Geheimhaltung

12.1. Alle Angaben, Zeichnungen usw., die der Besteller dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Urheberrechte stehen dem Besteller zu. Auf Verlangen sind dem Besteller alle Unterlagen samt allen Abschriften und Ver­vielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

12.2. Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

12.3. Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden vom Besteller vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. der Unterlieferanten.

13.  Geistiges Eigentum

13.1. Besteht die mit dem Lieferanten vertraglich vereinbarte Leistung aus einem Entwicklungs- oder Projektierungsauftrag, so gehören das Arbeitsergebnis, alle schützbaren Erfindungen und Know-how dem Besteller. Der Lieferant verpflichtet sich, dass er und sein Personal alles dazu beitragen, um solches geistiges Eigentum auf den Besteller zu übertragen und patentrechtlich schützen zu lassen.

13.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 12.

14.  Abtretung und Unterlieferanten

14.1. Bei Abtretung von Rechten aus diesem Vortrag hat der Lieferant vorrangig die schriftliche Zustimmung des Bestellers einzuholen.

15.  Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeuge

15.1.Sofern wir Teile bei dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

15.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

15.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neupreis auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Ver­sicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durch­zuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

16.   Vorauszahlungen

16.1. Der Lieferant kann Vorauszahlungen nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen verlangen.

17.   Höhere Gewalt und Verjährung

17.1. Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der Vortragspflichten. Unter „höherer Gewalt" sind nach Vertragsabschluß eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Umstände zu verstehen.

17.2. Der Vertragspartner, der sich auf Gründe höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt und voraussichtliche Dauer schriftlich zu benachrichtigen. Widrigenfalls kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

17.3. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller eine beglaubigte Bestätigung über die Umstände abzugeben, die er als höhere Gewalt verstanden haben will.

17.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängel der Lieferung und Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschrift über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen. Mit Mängelrügen des Auftraggebers wird die Verjährungsfrist gehemmt.

18.   Ersatzteile

18.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

18.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich Absatz 1 – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

19.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, untersteht der Vertrag, die vorvertragliche Beziehung und diese Einkaufsbedingungen, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

19.2. Lediglich bei Lieferung aus dem Ausland gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN‑Kaufrecht).

19.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.

19.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Butzbach. Wir sind jedoch berechtigt, an jedem anderen rechtlich begründeten in- oder ausländischen Gerichtsstand zu klagen.

Stand  01.07.2008

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